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Architekten sollten Verträge prüfen lassen, sonst arbeiten sie umsonst

WARBURG – „Dann planen Sie mal. Was für Architekten wie der Beginn einer traumhaften Aufgabe klingt, kann sich schnell zum Albtraum entwickeln, dann nämlich, wenn der Architekt für die öffentliche Hand plant und sein Architektenvertrag nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen entspricht“, erläutert Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Dann ist der Vertrag unwirksam und Konkurrenten haben sechs Monate lang Gelegenheit, gegen die Vergabe der Planung vorzugehen. Kommen sie damit durch, wird die Unwirksamkeit des Vertrages festgestellt. „Alles, was der Planer bis dahin geleistet hat, das bekommt er dann auch nicht honoriert. Er arbeitet also sechs Monate komplett auf eigenes Risiko“, verdeutlicht Helena Jakobs und fügt hinzu: „Der Kommune ist das egal. Der Architekt sollte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass sein Vertrag, nur weil er von einem öffentlichen Auftraggeber stammt, auch den Bestimmungen des Vergaberechts entspricht. Er ist vielmehr gut beraten, vom eigenen Anwalt prüfen zu lassen, ob sein Architektenvertrag auch im Einklang mit der Rechtsordnung steht.“

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Bauherren sollten nicht auf Werbung hereinfallen

WARBURG – Wer ein neues Haus kaufen möchte, der sucht zunächst im Internet, informiert sich auf Messen und lässt sich Broschüren vom Traumhaus zuschicken. Was er dort sieht, ist allerdings reine Werbung, erinnert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Und diese Werbung hat mit dem späteren Haus unter Umständen gar nichts zu tun. Entscheidend dafür, was der Käufer zum Schluss wirklich kauft, ist das, was im Vertrag steht. Alle Versprechungen und mündlichen Zusicherungen sind wertlos, solange sie nicht im Bauvertrag konkret vereinbart werden. Da bei Bauverträgen Vertragsgestaltungsfreiheit herrscht, sollten sich Bauherren hier vor Unterzeichnung vom Fachanwalt baurechtlich beraten lassen. Der Bauunternehmer tut das. Er ist schließlich Profi. Schon deshalb sollte auch der Bauherr, meist ein Laie, nicht auf juristischen Rat verzichten.

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Schnelle Schlichtung mit der SOBau

WARBURG – Bei jedem Projekt, an dem Architekten, Baufirmen und Bauherren miteinander arbeiten, kommt es zu Interessenskonflikten. So die langjährige Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Diese Konflikte müssen im Interesse aller Beteiligten schnell gelöst werden. Weder Planer noch Bauherren oder Firmen haben ein Interesse daran, lange Gerichtsprozesse mit ungewissem Ausgang anzustrengen. Als schnelle, pragmatische Lösung bietet sich die Schlichtung an. Die ARGE Baurecht hat dazu die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten „SOBau“ entwickelt. Haben die Baubeteiligten die SOBau gleich bei Vertragsabschluss vereinbart, dann sitzen im Streitfall Schlichter und Kontrahenten innerhalb kurzer Zeit gemeinsam am Verhandlungstisch und suchen nach Lösungen, um den Bau möglichst schnell fortzuführen. Nähere Informationen sowie Verträge und Vereinbarungen der SOBau zum Herunterladen…

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Zu den Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die für fristlose Kündigungen geltende Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung erlaubt, nicht auf ordentliche Kündigungen angewendet werden kann. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, in bestimmten Fällen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden. Wegen der bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist besteht diese Gefahr jedenfalls nicht in gleichem Maße. Zudem hat der Gesetzgeber im Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 keine anderweitige Regelung getroffen, obwohl ihm die Problematik bekannt sein musste. Zur Pressemitteilung des BGH…

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Baubegleitende Rechtsberatung stärkt Kommunen

WARBURG – Früher wurde erst geplant und dann gebaut. Heute ist die baubegleitende Planung üblich, vor allem bei öffentlichen Bauvorhaben, die sich mitunter über Jahre hinziehen und während dieser Zeit auch noch mehrfach umgeplant werden. Dabei sind viele Probleme nicht vorhersehbar, warnt Rechtsanwalt Aexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Immer wieder kommt es zu Verzögerungen und Nachträgen und damit verbunden zu Schadenersatzforderungen. Durchsetzen muss diese der Baurechtsanwalt. Das fällt ihm umso leichter, je besser er mit der Materie vertraut ist. Die Erfahrung von Rechtsanwalt Jakobs zeigt: Ist der Baurechtler von Beginn an in das Bauvorhaben eingebunden, dann kennt er Bauablauf und Verträge, und kann so die Interessen des kommunalen Bauherrn besser vertreten, als wenn er erst nachträglich hinzugezogen wird. Die baubegleitende Rechtsberatung wahrt die Interessen der öffentlichen Hand, umso mehr, als die Rechtsabteilungen der Kommunen meist mit alltäglichen Problemen ausgelastet sind und sich nicht zusätzlich um langwierige Bauprojekte kümmern können.

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BGH: Kontrollpflichten von Ebay bei Namensklau

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Internetauktionsplattform Ebay beim Verstoß gegen Namensrechte eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern (Urteil vom 10.04.2008; Az.: I ZR 227/05). Eine solche Verpflichtung bestehe schon nach der ersten Meldung des Verletzten. Allerdings bestehe nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen aktiv auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Hier gelangen Sie zur vollständigen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs…

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Filesharing: Keine Überwachungspflicht bei Familienangehörigen

Das OLG Frankfurt hat die Klage eines Musikverlags gegen den Inhaber eines Internetanschlusses zurückgewiesen. Über diesen Anschluss waren im Wege des sogenannten Filesharings illegal Audiodateien verfügbar gemacht worden. Das OLG Frankfurt a. M. stellte hierzu fest, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte (Beschluss vom 20.12.2007 klar (Az.: 11 W 58/07, rechtskräftig). Hier finden Sie den Link zur Pressemitteilung

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iPhone: Vodafone unterliegt gegen T-Mobile vor LG Hamburg

T-Mobile Deutschland GmbH darf das Multimedia-Handy iPhone nun doch mit einem Zweijahresvertrag und einer technischen Sperre für andere Netze anbieten. Das hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg am 04.12.2007 durch Urteil entschieden. Sie hat die Einstweilige Verfügung vom 12.11.2007 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag von Vodafone D2 GmbH zurückgewiesen (Az.: 315 O 923/07). Die Zivilkammer begründete ihre Entscheidung damit, dass sie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2007 einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen das Kartellrecht nicht mehr anzunehmen vermocht habe. Vodafone kann gegen das Urteil, das noch nicht schriftlich vorliegt, Berufung einlegen. Nach der Entscheidung des Gerichts kündigte T-Mobile an, wieder zum alten Vertriebsmodell zurückzukehren. Nach der gerichtlichen Verfügung vom 12.11.2007 hatte das Unternehmen das iPhone auch ohne Vertrag und Sperre angeboten. Zur zitierten Webseite…

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