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Reiserecht in der Corona-Krise

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten weltweite Reisewarnungen vom Auswärtigen Amt und zahlreiche Länder haben Einreisebeschränkungen erlassen, hinzukommen eine innerdeutsche Reisewarnung sowie Ausgangsbeschränkungen an Ferienzielen.

Häufige Fragen der Urlauber lauten: Was ist, wenn Reisen abgesagt oder Hotels storniert werden? Was gilt für Individualreisen? Wer trägt die Kosten? Auch wenn es juristisch die Einzelfälle zu betrachten gilt, möchten wir nachfolgend die Grundzüge einmal darstellen und häufige Fragen beantworten:

Auch wenn es juristisch die Einzelfälle zu betrachten gilt, möchten wir nachfolgend die Grundzüge einmal darstellen und häufige Fragen beantworten:

Eine Pauschalreise kann kostenlos storniert werden, wenn die Anreise oder die Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Bereits erfolgte Anzahlungen sind vom Reiseveranstalter rückzuerstatten. Davon dürfte bei der Pandemie auszugehen sein. Zu bedenken gilt es aber, dass die weltweiten Restriktionen zunächst einmal nur bis Ende April gelten. Reisen, die danach starten sollen, sind bislang jedenfalls noch nicht betroffen. Hier empfehlen wir, die weitere Entwicklung der Lage abzuwarten.

Wenn eine Stornierung erfolgt ist, bevor die Reise durch den Veranstalter abgesagt wurde, stellt sich die Frage, ob Anzahlungen rückzuerstatten sind. Diese Frage ist aus unserer Sicht noch unbeantwortet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband erfordert allerdings, dass auch in diesem Fall die Stornokosten zu erlassen sind, wenn der Reisende die Reise frühzeitig wegen außergewöhnlicher Umstände storniert hat und diese Umstände auch im Zeitpunkt der Reise noch vorliegen und die Reise deshalb nicht stattfinden.

Ist eine Reise frühzeitig abgebrochen worden vom Reiseveranstalter, muss er den Reisepreis anteilig für die nicht durchgeführten Reisetage rückerstatten. Das gilt beispielsweise auch für zusätzlich gebuchte Ausflugpakete.

Eine Reise Rücktritt- oder Reiseabbruch-Versicherung tritt in aller Regel nicht ein, da sie nur den Fall absichert, dass der Reisende den Urlaub aufgrund einer in seiner Person liegenden Ursache nicht antreten kann bzw. abbrechen muss.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Rechtsanwältin Helena Jakobs  steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Reiserechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Thomas-Cook-Insolvenz

Tagelang nach der Pleite des britischen Thomas-Cook-Konzerns hatte man noch Hoffnung, jetzt ist klar, auch die deutsche Thomas Cook hat Insolvenz angemeldet. Nun stellt sich die Frage: Was bedeutet das für Tausende Urlauber, die aktuell mit Bucher Reisen, Öger Tours & Co. unterwegs sind oder deren Urlaub noch bevorsteht?

Thomas Cook Deutschland ist mit seinen Marken Thomas Cook, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin bei dem Versicherungskonzern Zürich für den Insolvenzfall versichert. Die Zürich hat den Dienstleister Kaera AG mit der Schadensabwicklung beauftragt.

 

Nach § 651r BGB müssen Reiseveranstalter die Kundengelder für den Fall einer Insolvenz absichern:

„Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.“

Die Kaera AG hat ein Online-Schadenmeldeformular aufgesetzt. Damit können Kunden ihre Ansprüche geltend machen. Zwar ist eine telefonische Schadensmeldung theoretisch auch möglich, allerdings verzögert sich die Bearbeitung damit wohl erheblich. Kunden, die eine Reise bei einem der Thomas-Cook-Veranstalter in Deutschland gebucht haben, können die folgende Website aufrufen: https://reiseversicherung.kaera-makler.de/schadenanzeige/.

Über den Sicherungsschein können alle Urlauber bei der Zürich Ansprüche geltend machen, die eine Pauschalreise bei einem der deutschen Thomas-Cook-Unternehmen gebucht haben. Das bedeutet, dass sie mindestens zwei Reiseleistungen (etwa Hotel und Flug) beim Veranstalter gebucht haben.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Reisserechts.

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Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der Europäischen Union anwendbar ist.

Im Ausgangsfall verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € wegen eines verspäteten Fluges.

Die Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich um 6 Stunden und 10 Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden.

Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Klage vor deutschen Gerichten zwar für zulässig, in der Sache aber für unbegründet erachtet. Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort (hier Frankfurt am Main) zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Auffassung des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar ist. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge jedoch für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – X ZR 105/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. Juni 2012 – 2-24 S 48/12

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. Februar 2012 – 32 C 1418/11 (18)

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Fahrgastrechte für Busreisende

Reisende haben Rechte – egal ob sie in Flugzeug, Bahn oder Bus sitzen. So haben auch Busreisende seit Anfang 2013 bestimmte Ansprüche, etwa wenn der Fernbus liegenbleibt oder gar nicht erst losfährt, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Verspätet sich die Abfahrt bei Reisen von mehr als drei Stunden um mehr als 90 Minuten, muss das Busunternehmen den Fahrgast in der Wartezeit mit Getränken und einem Imbiss versorgen. Das gilt auch, wenn die Fahrt annulliert und der Fahrgast auf eine spätere Verbindung umgebucht wird. Fährt am gleichen Tag kein anderer Bus, muss das Unternehmen bis zu zwei Übernachtungen zum Preis von höchstens 80 Euro pro Nacht bezahlen. Ausnahmen davon sind widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die nachweislich eine sichere Fahrt unmöglich machen.

Bei Annullierung des Bustransfers oder bei Überbuchung hat der Reisende die Wahl: Entweder das Unternehmen erstattet ihm das Ticket, oder es muss ihn kurzfristig auf andere Weise ans Ziel bringen. Im Fall der Erstattung kann der Kunde eine schnellstmögliche, kostenlose Rückfahrt zum Ausgangsort verlangen. Bei der Ersatzlösung muss er den Zielort in angemessener Zeit und ohne größere Einschränkungen erreichen. Bietet das Busunternehmen diese Auswahlmöglichkeiten nicht an, kann der Passagier zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises eine Entschädigung in Höhe des halben Fahrpreises verlangen. Das Geld muss innerhalb eines Monats, nachdem der Gast den Antrag gestellt hat, überwiesen sein.

Aber auch bei Pannen oder Unfällen ist man nicht rechtlos: Hat der Bus eine Panne, muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren. Bei einem Unfall muss der Betreiber den Fahrgästen angemessen bei ihren unmittelbaren praktischen Bedürfnissen helfen. Dazu zählen erste Hilfe, Verpflegung, Kleidung oder die Unterbringung im Hotel. Der Beförderer kann die Hotelkosten auf höchstens 80 Euro pro Nacht beschränken.

Verletzt sich ein Fahrgast bei dem Unfall, kann er Entschädigung beanspruchen. Gleiches gilt für beschädigtes Gepäck. Die Entschädigungshöchstgrenzen dürfen nicht weniger als 220.000 Euro je Fahrgast und 1.200 Euro je Gepäckstück betragen.

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Fluggast-Entschädigung für verpassten Anschlussflug

BGH setzt Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um

Karlsruhe (jur). Kommen Flugpassagiere wegen eines verpassten Anschlussfluges drei oder mehr Stunden zu spät am Zielort an, können sie Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der erste Teil der Flugreise oder der Anschlussflug verspätet war, urteilte am Dienstag, 7. Mai 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: X ZR 127/11). Die Karlsruher Richter setzten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg vom 26. Februar 2013 um (Az.: C-11/11; JurAgentur-Meldung vom 26. Februar 2013).

Damit änderte der BGH seine Rechtsprechung vom 13. November 2012 (Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12, JurAgentur-Meldung vom 13. November 2012). Damals hatte der X. Zivilsenat noch entschieden, dass Flugpassagieren für verspätete Anschlussflüge außerhalb der EU keine Entschädigung verlangen können.

Eine Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist, dass der Flug von einem EU-Flughafen gestartet ist. Europäische Fluggesellschaften können zusätzlich auch ausgleichspflichtig sein, wenn sie innerhalb der EU nicht pünktlich landen. Die Verspätung darf aber nicht auf für die Fluggesellschaft unabwendbare äußere Umstände zurückgehen.

Im jetzt entschiedenen Rechtsstreit hatten Reisende für den 20. Januar 2010 einen Flug von Berlin-Tegel nach San José in Costa Rica bei der spanischen Fluglinie Iberia S. A. gebucht. Der Flug erfolgte erst von Berlin nach Madrid, von dort ging dann ein Anschlussflug nach Costa Rica.

Der Flug nach Madrid hatte jedoch eine Verspätung von eineinhalb Stunden. Die Flugpassagiere beeilten sich zwar, ihren Anschlussflug noch zu erreichen, doch ohne Erfolg. Der Einsteigevorgang in den Flieger war bereits abgeschlossen, so dass niemand mehr zusteigen konnte.

Erst am darauffolgenden Tag konnten die Reisenden einen Flug nach Costa Rica ergattern. Für die Verspätung forderten sie nun von der spanischen Fluglinie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person.

Der BGH verurteilte Iberia S. A. zur Zahlung und berief sich dabei auf die EuGH-Entscheidung vom 26. Februar 2013. Danach ist entscheidend, dass für eine Entschädigung die Flugpassagiere ihr Endziel erst mit einer drei- oder mehrstündigen Verspätung erreichen. Hier reiche es für eine Entschädigungszahlung schon aus, dass der verspätete Abflug in Berlin zum verpassten Anschlussflug geführt hat.

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Badeverbot wegen drohender Haiangriffe kein Reisemangel

Amtsgericht München lehnt Schadenersatz für Seychellen-Urlauber ab

München (jur). Müssen Urlauber wegen drohender Haiangriffe ihre Badehose im Koffer lassen, ist deshalb der Reiseveranstalter nicht zu Schadenersatz oder einer Reisepreisminderung verpflichtet. Denn der Reiseveranstalter kann dem Urlauber kein ungefährdetes Schwimmen im Meer garantieren, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 6. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 242 C 16069/12).

Damit muss ein Ehepaar für ihren im September 2011 gebuchten Pauschalurlaub zur Seychellen-Insel Praslin den vollen Reisepreis in Höhe von 4.462 Euro bezahlen. Die Urlauber hatten von ihrem Münchener Reiseveranstalter eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises verlangt.

Denn als das Ehepaar anreiste, hatten die Behörden der Insel an einigen Badestränden wegen drohender Haiangriffe ein Badeverbot erlassen. Damit sei ihre „Urlaubsfreude“ beeinträchtigt worden, begründeten die Inselurlauber ihren Wunsch nach Entschädigung.

Doch das Amtsgericht sah in seinem Urteil vom 14. Dezember 2012 den Reiseveranstalter nicht in der Pflicht. Die Reise sei trotz drohender Haiangriffe und Badeverbot nicht als mangelhaft zu werten. Die Urlauber hätten den beanstandeten Strand trotz Badeverbot nutzen können. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Dies gelte umso mehr, „wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren“ erfolge.

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Pauschalreise: Muss eine 7-Tages-Reise auch 7 Tage dauern?

Nach dem Beschluss des OLG Köln dürfen bei Pauschalreisen vom Anbieter sowohl der An- als auch der Abreisetag mitgezählt werden. Bereits sechs Übernachtungen am Zielort ergeben dann eine „7-Tage-Reise“. Dem Wettbewerber steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. (OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2013 – 6W 17/13)

 

Sechs Übernachtungen sind sieben Urlaubstage

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, erwartet nach Auffassung des Oberlandesgerichts der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei einer siebentägigen Reise nicht, dass diese tatsächlich 7 x 24 Stunden andauert.

Bei der Fahrt mit der Bahn ist es normal, wenn die Ankunft am Urlaubsort am späten Nachmittag des 1. Tages und die Abreise nach Hause am Morgen des 7. Tages erfolgen. Nicht anders verhält es sich, wenn der Reiseveranstalter optional die Hin- und Rückreise auch per Flugzeug anbietet. „Auch in diesem Fall werden die Transfers zu und von den Flughäfen, der Check-In und die reine Flugzeit einen erheblichen Teil des Anreise- bzw. Abreisetages in Anspruch nehmen“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

 

Richter sehen keine Irreführung der Reisenden

Es ist also üblich, so die Richter, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Reisetage mitgezählt werden, so dass von einer siebentägigen Reise bereits dann gesprochen werden kann, wenn diese sechs Übernachtungen umfasst.

 

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Ferienhausvermietung: Preis für Endreinigung muss im Endpreis enthalten sein

Vermieter von Ferienwohnungen müssen in ihrer Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern will, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss – Schleswig-Holsteinisches OLG 22.3.2013, 6 U 27/12.

Der Beklagte hat durch die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs.1 S. 1 PAngV verstoßen.

Hiernach ist grundsätzlich der sog. Endpreis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern will, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss.

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Fluggäste können bei erheblich verspäteten Flügen eine Ausgleichsleistung beanspruchen

Erreichen die Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Das hat der EuGH mit einem Urteil entschieden.

Das Unionsrecht (VO Nr. 261/2004) sieht vor, dass Fluggäste im Fall einer Annullierung ihres Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung erhalten können, die zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt. Im Urteil Sturgeon vom 19. 11.2009 (Rs.: C-402/07 und C-432/07) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge in Bezug auf ihren Anspruch auf Ausgleichsleistung gleichgestellt werden können. Erreichen sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Das Amtsgericht Köln (Deutschland) und der High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) ersuchen um nähere Angaben zur Tragweite des Urteils Sturgeon. In der einen Rechtssache (C-581/10) ist das deutsche Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, in dem Fluggäste gegen das Luftfahrtunternehmen Lufthansa klagen, weil ihr Flug gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit um über 24 Stunden verspätet war. In der anderen Rechtssache (C-629/10) haben sich TUI Travel, British Airways, easyJet Airline und die International Air Transport Association (IATA) an die Gerichte des Vereinigten Königreichs gewandt, weil die Civil Aviation Authority (Behörde für die Zivilluftfahrt) sich weigert, ihrem Ersuchen stattzugeben, sie nicht zu Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge zu verpflichten. Zur Begründung hat diese unabhängige Behörde, die über die Einhaltung der Flugverkehrsregelung im Vereinigten Königreich wacht, ausgeführt, sie sei an das Urteil Sturgeon gebunden.

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof die von ihm im Urteil Sturgeon vorgenommene Auslegung des Unionsrechts. Er weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf die Anwendung ihres Anspruchs auf Ausgleichsleistung als vergleichbar mit der Situation der Fluggäste anzusehen, deren Flug „in letzter Minute“ annulliert wurde, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust.

Da die Fluggäste annullierter Flüge Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, wenn ihr Zeitverlust drei Stunden oder mehr beträgt, entscheidet der Gerichtshof, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ebenfalls ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie aufgrund einer Verspätung ihres Fluges einen solchen Zeitverlust erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Mit dem Erlass dieser Rechtsvorschriften wollte der Unionsgesetzgeber die jeweiligen Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen zum Ausgleich bringen. Daher begründet eine solche Verspätung keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass das Erfordernis, die Fluggäste verspäteter Flüge zu entschädigen, mit dem Übereinkommen von Montreal vereinbar ist. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass der Zeitverlust, der aufgrund der Verspätung eines Fluges entsteht, eine Unannehmlichkeit darstellt und kein Schaden im Sinne des Übereinkommens von Montreal ist. Die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung an die Fluggäste verspäteter Flüge wird infolgedessen nicht vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens erfasst und ergänzt die darin vorgesehene Entschädigungsregelung. Diese Pflicht ist auch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, der verlangt, dass den Fluggästen und den Luftfahrtunternehmen der jeweilige Umfang ihrer Rechte und Pflichten genau bekannt ist.

Die Ausgleichspflicht steht ferner mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, der besagt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, und dass die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Ausgleichspflicht nicht alle, sondern nur große Verspätungen betrifft. Zudem sind die Luftfahrtunternehmen nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Schließlich prüft der Gerichtshof die Anträge der betreffenden Luftfahrtunternehmen auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen seines Urteils. Diese sind der Ansicht, dass eine Berufung auf das Unionsrecht als Rechtsgrundlage für Klagen von Fluggästen auf Ausgleichszahlung für Flüge, die vor dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils verspätet gewesen seien, nur Fluggästen möglich sein sollte, die bereits vor diesem Tag eine Klage auf Ausgleichszahlung erhoben hätten. Darauf antwortet der Gerichtshof, dass die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen sind.

Urteil des EuGH vom 23.10.2012 (Az.:C 581/10)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 135/2012 des EuGH vom 23.10.2012

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