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Gemeinde kann bei Sturz eines Radfahrers mithaften

Stürzt ein Radfahrer wegen eines Schlaglochs, kann die Gemeinde haften. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Loch rund sieben Zentimeter tief ist und der Fahrer nicht mit einem solchen Hindernis rechnen musste. Hätte er vorsichtiger sein müssen, haftet er jedoch zu 50 Prozent mit. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2013 (AZ: 1 U 3769/11).

Die Radfahrerin wollte bei Regen über eine Bordsteinvertiefung auf einen Parkplatz fahren. Vor dem Bordstein befand sich eine ungefähr 50 Zentimeter breite und 145 Zentimeter lange Mulde. Das Schlagloch war fünf bis sieben Zentimeter tief. Die Frau stürzte und verletzte sich an der Schulter. Von der Gemeinde forderte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Gericht gab ihr teilweise Recht. Die Gemeinde müsse haften, da sie eine Verkehrssicherungspflicht habe. Demnach müsse sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit die Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Hiergegen habe sie verstoßen. Die Gemeinde hätte das Schlagloch kennen und beseitigen oder aber davor warnen müssen. Die Radfahrerin habe nicht damit rechnen müssen, dass sich an dieser Stelle ein so tiefes Schlagloch befinde. Allerdings hafte die Radlerin zur Hälfte mit: Sie hätte sich auch auf die Straßenverhältnisse einstellen müssen. Da das Schlagloch mit Regenwasser gefüllt gewesen sei, habe sie die Tiefe nicht abschätzen können. Daher hätte sie vorsichtiger sein und gegebenenfalls an einer anderen Stelle die Straße verlassen müssen. Ihr wurde wegen der Schulterverletzung mit einer bleibenden Einschränkung ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zugesprochen.

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Schlaglöcher durch Frost – Gemeinde kann haften

Gerade durch Frost treten Schlaglöcher auf, die sich in kürzester Zeit noch vertiefen können. Die Gerichte beschäftigt immer wieder die Frage, wann eine Gemeinde haften muss, wenn bei der Ortsdurchfahrt ein Fahrzeug beschädigt wird. Nach Ansicht des Landgerichts Rostock ist das dann der Fall, wenn der Gemeinde bekannt ist, dass auf rund 500 Metern 15 bis 20 Schlaglöcher mit einer teilweisen Tiefe von 7 bis 8 Zentimeter vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil vom 2. Mai 2012 (AZ: 10 O 656/11).

Ein Autofahrer fuhr Anfang März bei starkem Regen durch ein zwölf Zentimeter tiefes und 120 Zentimeter langes Schlagloch. Dadurch setzte sein Auto auf und wurde beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf rund 1.500 Euro. Bereits Ende Februar hatte die Gemeinde bei einer Begehung vor Ort mehrere Schlaglöcher bemerkt und den Bauhof damit beauftragt, diese kurzfristig zu beheben.

Der Mann klagte. Er argumentierte, er habe das Schlagloch nicht erkennen können, da es dunkel und mit Wasser gefüllt gewesen sei. Das Gericht sprach ihm den Ersatz der Hälfte der Kosten zu.

Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Zwar könne nicht verlangt werden, dass die Kommune alle Schlaglöcher behebe. Dennoch sei sie über die Vielzahl der Schlaglöcher und deren Tiefe informiert gewesen. Auch sei bekannt, dass sich im Winter die Schlaglöcher kurzfristig vertiefen könnten. Daher habe die Gemeinde ja auch im Auftrag an den Bauhof auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Gegebenenfalls hätte sie ausreichende Kapazitäten zur Behebung bereitstellen oder den Bereich absperren müssen.

Den Autofahrer treffe allerdings eine fünfzigprozentige Mitschuld. Bei den Winterungsverhältnissen hätte er seine Geschwindigkeit anpassen müssen, damit er solche Löcher hätte erkennen können. Auch sei Autofahrern bekannt, dass nach starkem Frost mit Schlaglöchern zu rechnen sei.

Oftmals behelfen sich Kommunen mit dem Aufstellen von Schildern zur Geschwindigkeitsbegrenzung, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Bei einer solchen Vielzahl von Löchern auf einem solchen kurzen Straßenabschnitt sei die Gemeinde aber wohl verpflichtet, die Straße zu reparieren.

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