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Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren

Warburg – Wer seine Vergütungsansprüche nicht rechtzeitig durchsetzt, der geht leer aus, warnt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Bei Vergütungsansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beruhen, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Abnahme an, an dem der Architekt oder Ingenieur eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt dann ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für alle in einem bestimmten Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also jeweils am nächsten 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres, und der Anspruch verjährt entsprechend zum 31. Dezember zwei Kalenderjahre später. Fachleute bezeichnen das als „Silvesterverjährung“. Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell. Fachanwältin Jakobs warnt: Es reicht nicht, nur eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht. Wenn die Verjährung droht, dann müssen gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten. Das kann ab Forderungen von 5.000 Euro und mehr nur der Anwalt veranlassen. Dazu braucht er Zeit. Deshalb sollten alle, die Ansprüche geltend machen müssen, frühzeitig den Baurechtler aufsuchen – und nicht erst kurz vor Weihnachten.

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Fehlerhafte Planung kann Baufirma Vorteile bringen

Auch Architekten und Ingenieure machen Fehler. Das ist menschlich. Ärgerlich und teuer wird es aber vor allem, wenn ein Planungsfehler zu spät entdeckt und das Gebäude bereits nach fehlerhaften Plänen gebaut wird. Dann ist der Baumangel programmiert, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Wer trägt dafür eigentlich die Schuld?

Für Baumängel muss grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen. Denn nach BGB schuldet der Bauunternehmer auch bei fehlerhaften Planungen ein mängelfreies Werk. Zwar haftet dann auch der Planer als Gesamtschuldner, aber im eigenen Interesse sollte die Baufirma alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen, rät Rechtsanwältin Jakobs. Das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn sie einen Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen.

Dies gilt laut Rechtsanwältin Jakobs immer dann, wenn die Regelungen des § 2 VOB/B vereinbart sind. Die Bau- oder Handwerksfirma schlägt damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie reduziert ihr Haftungsrisiko und kann Mehrvergütungsansprüche durchsetzen. Bei reinen BGB-Verträgen sind Mehrvergütungsansprüche nicht vorgesehen. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte rät deshalb allen Baufirmen zumindest die entsprechenden Regelungen des § 2 VOB/B zu vereinbaren, selbst wenn sie die übrigen Regelungen der VOB/B nicht vereinbaren möchten. Baurechtsanwälte unterstützen die Unternehmen bei der Erstellung eines kurzen Bauvertragsmusters für kleinere Bauverträge.

Was ist aber, wenn die Schlussrechnung bereits gestellt wurde und die Gewährleistungsfrist läuft? Ist es gerecht, dem Handwerker dann die Mehrvergütung zu versagen, die ihm zugestanden hätte, wenn er den Mangel rechtzeitig entdeckt und nach entsprechend geänderten Plänen gebaut hätte? Nein, ist es nicht, deshalb steht dem Bauunternehmer auch unter diesen Umständen eine entsprechende Mehrvergütung zu.

Der Bauunternehmer oder Handwerksmeister kann den Mehrvergütungsanspruch, den er normalerweise gehabt hätte, als Sowieso-Kosten gelten machen. Dies betrifft jedoch nur die ursprüngliche Mehrvergütung und nicht den zusätzlichen Aufwand zur Mangelbeseitigung. Für die Sowieso-Kosten kann er außerdem eine Sicherheit vom Bauherrn verlangen. Das ist sinnvoll, so Baurechtsanwältin Jakobs, damit der Bauunternehmer später nicht auf den gesamten Nachbesserungskosten sitzen bleibt, falls der Bauherr insolvent wird.

Damit Bauunternehmer und Handwerksbetriebe nicht auf der Strecke bleiben, sollten sie sich auch in Bezug auf Inhalt und Höhe einer Sicherheit vom Baurechtsanwalt beraten lassen. Denn die Rechtslage ist komplex. Was passiert beispielsweise, wenn der Auftraggeber die Stellung der Sicherheit ablehnt? Oder wie wirkt es sich aus, wenn die Baufirma eine überzogene Sicherheit fordert, der Bauherr diese verweigert, die Baufirma daher mit der Nacherfüllung nicht beginnt und die Frist für die Mängelbeseitigung weiter läuft? Der Baurechtsanwalt kennt die Feinheiten und weiß, was seinem Mandanten im Einzelfall nützt.

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Einwendungen gegen die Schlussrechnung auch noch nach 2 Monaten möglich!

Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es findet eine Sachprüfung statt. Das hat das OLG Koblenz am 18.12.2012 entschieden.

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2012 – 2 U 1001/11

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