Nach einem Autounfall ist der Geschädigte dazu angehalten, das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung zu beachten und am Fahrzeug gegebenenfalls eine Notreparatur durchführen zu lassen, um die Kosten für eine Mietwagen bis zur Neubeschaffung eines Wagens möglichst gering zu halten. Unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten sind daher nicht erstattungsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor – Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014 – 13 U 213/11.
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Stößt auf einem Parkplatz ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammen, sind beide Fahrzeugführer für den Unfall verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (OLG Hamm, Aktenzeichen: I-9 U 32/12)
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Fahrzeugführer der Klägerin das Fahrzeug aus einer Parkbox eines öffentlichen Parkplatzes zurückgesetzt, während die beklagte Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn vor den Parkboxen rückwärtsfuhr. Es kam zum Zusammenstoß, weil die beklagte Fahrzeugführerin auf das klägerische Fahrzeug auffuhr.
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Auch beim Parken können Unfälle geschehen, genauer gesagt: beim Ausparken. Den Fahrer eines stehenden Autos trifft dann aber keine Schuld, da er nicht gegen seine Verkehrspflichten verstößt. Dies hat das Landgericht Saarbrücken am 19. Oktober 2012 (AZ: 13 S 122/12) entschieden. Zur zitierten Webseite…
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