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Bewährungsstrafe für Internet-Abmahnbetrüger rechtmäßig

BGH verwirft Revisionen im Prozess wegen verschickter E-Post-Karten:

Karlsruhe /Osnabrück (jur). Die eineinhalbjährige Bewährungsstrafe des Abmahnbetrügers und im Internet als „Abofallenkönig“ bekannten Michael Burat ist rechtmäßig. Wie das Landgericht Osnabrück am Dienstag, 16. April 2013, mitteilte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Beschluss vom 3. April 2013 die Revisionen von Burat und des mitangeklagten Rechtsanwalts Bernhard S. verworfen (Az.: 3 StR 408/12).

Das Landgericht hatte die beiden Männer am 17. Februar 2012 wegen des Erschwindelns von Abmahngebühren von Kommunen, Unternehmen und der CDU zu einer eineinhalbjährigen und einer 15-monatigen Haftstrafe verurteilt (Az.: 15 KLs 35/09; JurAgentur-Meldung vom 20. Februar 2012). Die Haftstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Burat muss dafür aber 120.000 Euro an sechs gemeinnützige Einrichtungen zahlen, bei Bernhard S. wurden 12.000 Euro fällig, um weiter auf freiem Fuß bleiben zu können. Ein dritter Mitangeklagter erhielt eine siebenmonatige Bewährungsstrafe.

Die Täter hatten 2004 und 2005 Unternehmen, Kommunen und Parteien abgemahnt, die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer Versendung von elektronischen Postkarten vorsahen. Dabei behaupteten sie, auf diese Weise unerwünscht per E-Mail solche Werbe-Postkarten erhalten zu haben.

Tatsächlich hatten sie sich die elektronischen Werbe-Postkarten selbst zugeschickt, um die Betroffenen per Abmahnung durch den mitangeklagten Rechtsanwalt Bernhard S. zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung aufzufordern. Pro Abmahnung wurden so 532,90 Euro an Anwaltsgebühren fällig, die zwischen den Beteiligten aufgeteilt wurden. Im Wiederholungsfall kassierten sie eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro. Allein von der CDU wurden so 15.000 Euro erfolgreich geltend gemacht.

Das Landgericht wertete das Vorgehen Burats in 38 Fällen als gewerbsmäßigen und in 33 Fällen als gewerbsmäßigen versuchten Betrug. Bernhard S. wurde in 31 Fällen wegen gewerbsmäßigen und in 33 Fällen wegen gewerbsmäßigen versuchten Betrugs für schuldig befunden. Schuldspruch und Urteile sind nach dem Karlsruher Beschluss rechtskräftig.

In einem weiteren Verfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main Burat wegen versuchten Betruges zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt (Az.:1 Ws 29/09). Konkret ging es um Abo-Fallen im Internet. Dabei haben sich Internetnutzer für bestimmte Dienste wie einem Routenplaner oder einem Gedichte-Download-Server angemeldet, ohne zu ahnen, dass es sich hier um ein kostenpflichtiges Abonnement handelt. Die Preise werden bei Abo-Fallen immer gut versteckt, ein kostenfreies Angebot wird suggeriert. Die geforderten Abo-Gebühren wurden hier von einem Inkasso-Unternehmen eingetrieben.

Auch gegen diese Verurteilung hat Burat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Über diese ist aber noch nicht entschieden.

 

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Bei Urheberschutz Restlaufzeit bedenken

Warburg – Investoren interessieren sich besonders für attraktive Gebäude, denn diese lassen sich erfahrungsgemäß gewinnbringend vermieten. Allerdings müssen gerade ältere Gebäude häufig auch grundlegend saniert und umgebaut werden. Das kann schwierig werden, wenn das Objekt unter ein Urheberrecht fällt. Daran erinnert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Unterliegt ein Gebäude nämlich dem Urheberrecht, können Veränderungen nicht ohne Zustimmung des Architekten oder seiner Erben vorgenommen werden. Die Schutzfrist beträgt 70 Jahre. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann eine Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes aber nicht generell versagt werden. Der Käufer kann Veränderungen auch einklagen. Das Gericht muss dann die Interessen gegeneinander abwägen, wobei es erfahrungsgemäß die „verbleibende Schutzdauer“ ins Kalkül zieht. Je weiter sie vorangeschritten ist, umso schwächer wiegt das Interesse des Urhebers.

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BMJ: Referentenentwurf zur Reform des Urheberrechts

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des UrhG und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft begonnene Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie weiter fortzuführen.

Vorgeschlagen werden folgende Änderungen des UrhG und des UrhWG:

  • Die Regelung der Kabelweitersendung in § 20b UrhG soll technologieneutral ausgestaltet werden.
  • Die Regelung des § 38 UrhG zu Beiträgen in Sammlungen soll in Abs. 1 an die technische Entwicklung angepasst werden. Die Auslegungsregelung soll künftig auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfassen. Darüber hinaus wird in § 38 Abs. 4 UrhG ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht eingeführt für Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Der Autor erhält danach das Recht, seinen Beitrag nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken erneut öffentlich zugänglich zu machen.
  • Öffentlich zugänglichen und im Gemeinwohl errichteten Institutionen, insbes. Bibliotheken und Archiven und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, soll es ermöglicht werden, Werke, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können (sog. verwaiste Werke), zu digitalisieren und online zu stellen, damit sie nicht dem kulturellen Erbe verloren gehen. Die jüngst verabschiedete Richtlinie 2012/28/EU soll so schnell wie möglich umgesetzt und mit den neuen §§ 61 bis 61c UrhG eine Nutzung verwaister Werke gesetzlich für zulässig erklärt werden. Mit dieser neuen Schrankenregelung wird es einem abschließend bestimmten Kreis privilegierter Institutionen ermöglicht, verwaiste Print-, Musik- und Filmwerke in das Internet zu stellen.
  • Auch die Nutzung von vergriffenen Printwerken im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben soll erleichtert werden. Diese Regelung kann wegen der Vorgaben der Richtlinie 2012/28/EU und der Richtlinie 2001/29/EG nicht als neue Schrankenregelung im UrhG ausgestaltet werden. Dementsprechend sind Regelungen in den §§ 13d und 13e UrhWG einzuführen, die – unter Wahrung der Belange der Urheber und Rechtsinhaber – eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Werke durch sog. Gedächtniseinrichtungen unter einschränkenden Voraussetzungen ermöglichen.

Zur zitierten Webseite…

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Filesharing: Klagen in Tauschbörsenfällen können an jedem Ort erhoben werden

Kommt es im Rahmen des illegalen Filesharings zu einem Zivilprozess, kann die Klage an jedem Ort, an dem das Werk abrufbar ist, erhoben wird. Der Gerichtsstand ist nicht auf den Wohnsitz des Rechtsverletzenden beschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor. Zur zitierten Webseite…

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Längere Schutzfristen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller

Zu dem am 31.11.2012 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes erklärt der Parlamentarische Staatssekretär, Dr. Max Stadler:

Auch wenn ausübende Künstler älter werden, sollen sie an den Werken verdienen können, die sie in jungen Jahren geschaffen haben. Das bezweckt das Achte Urheberrechtsänderungsgesetz. Die Dauer des rechtlichen Schutzes für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller wird von 50 auf 70 Jahre verlängert. Zugleich wird sichergestellt, dass die Künstler an den Mehreinnahmen der Tonträgerhersteller beteiligt werden.

Zum Hintergrund:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2011/77/EU in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung muss nach den Vorgaben der Richtlinie bis zum 1. November 2013 erfolgen. Die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes beschränken sich auf die zwingenden Vorgaben der Richtlinie. Diese sieht im Wesentlichen die Verlängerung der Schutzdauer von Rechten des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers von 50 auf nunmehr 70 Jahre vor.

Von der Verlängerung der Schutzdauer werden Aufzeichnungen von Darbietungen ausübender Künstler und Tonträger erfasst, deren Schutzdauer am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist und die nach dem 1. November 2013 entstehen.

Ein Tonträgerhersteller wird wegen der verlängerten Schutzdauer mehr Einnahmen durch die Verwertung des Tonträgers erzielen können. Damit der ausübende Künstler, der seine Rechte gegen eine Pauschalvergütung dem Tonträgerhersteller eingeräumt oder übertragen hat, an diesen Mehreinnahmen beteiligt wird, erhält er für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) einen neuen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen des Tonträgerherstellers. Dieser Vergütungsanspruch ist unverzichtbar und kann nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Von der Vergütung des ausübenden Künstlers, dessen Übertragungsvertrag eine laufende Beteiligung an den mit der Verwertung des Tonträgers erzielten Einnahmen vorsieht, darf der Tonträgerhersteller für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge abziehen.

Wenn ein Tonträgerhersteller die Aufzeichnung einer Darbietung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, nicht in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anbietet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, so hat der ausübende Künstler nach Ablauf des 50. Schutzjahres künftig ein Kündigungsrecht gegenüber dem Tonträgerhersteller. In diesem Fall fallen die Rechte an den ausübenden Künstler zurück. .

Entsprechend der Richtlinienvorgaben wird daneben die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text, die eigens für die gemeinsame Verwendung geschaffen wurden, auf einheitlich 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Urhebers, des Texturhebers oder des Musikkomponisten festgelegt. Erfasst sind Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschützt sind und Musikkompositionen mit Text, die nach dem 1. November 2013 entstehen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz: (PDF)

Quelle: Bundesministerium der Justiz Pressemitteilung vom 31.10.2012

 

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Kachelmann darf Ex-Geliebte wieder beim Namen nennen

Der Wettermoderator darf seine ehemalige Geliebte Claudia D. nun doch wieder mit vollem Namen in der Öffentlichkeit nennen. Das LG Mannheim hob zwei einstweilige Verfügungen gegen den 54-jährigen Schweizer und den Heyne-Verlag wieder auf, wie ein Gerichtssprecher am Freitag mitteilte. Damit kann auch Kachelmanns Buch „Recht und Gerechtigkeit“ wieder mit voller Namensnennung vertrieben werden.

Die Radiomoderatorin hatte sich zunächst erfolgreich dagegen gewehrt, dass Kachelmann sie in seinem Buch mit vollem Namen erwähnt. Nach einer mündlichen Verhandlung hob das Landgericht (LG) die einstweilige Verfügung nun wieder auf. Das LG untersagte es Kachelmann allerdings, die Ex-Geliebte „Kriminelle“ zu nennen. Die Bezeichnung als „Falschbeschuldigerin“ bleibt hingegen erlaubt. Zur zitierten Webseite…

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Urheberrechte im Architektenvertrag regeln

WARBURG – „Immer häufiger beschäftigt die am Bau Beteiligten die Frage, ob die Planung des Architekten Urheberrechtsschutz genießt. Dem kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn das Bauvorhaben letztlich nicht mit diesem Planer realisiert wird oder später mit einem anderen Architekten geändert werden soll“, erläutert Alexander Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Die Rechtsprechung ist mit der Bejahung des Urheberrechtsschutzes sehr zurückhaltend. Gefordert wird regelmäßig eine sogenannte überdurchschnittliche Gestaltungshöhe der Planung sowie ein ästhetischer Gehalt, der das Maß des Üblichen deutlich übersteigt“, präzisiert Alexander Jakobs. Zwischen den gesetzlichen Vorgaben aus § 2 des Urhebergesetzes und den bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Fällen sei es schwer, im Einzelfall eine sichere Prognose abzugeben. „Weil der Frage des Urheberschutzes auch wirtschaftlich enorme Bedeutung zukommt, sollten Architekten und Ingenieure mögliche zukünftige Probleme bereits im Rahmen des Architektenvertrages klären“, empfiehlt Alexander Jakobs.

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