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Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden bei einem Fahrzeug liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist dabei der Betrag, der notwendig wäre, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Zusätzlich kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch dann vorliegen, wenn die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall) unterhalb der ermittelten Reparaturkosten liegt. Die Formel lautet also: Wirtschaftlicher Totalschaden = (Wiederbeschaffungswert – Restwert) < Reparaturkosten.

Es gibt auch die sogenannte 130-Prozent-Regel, die eine Ausnahme darstellt. Wenn die Reparaturkosten und der Wertverlust des Fahrzeugs zusammen weniger als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, kann der Geschädigte bis zu diesem Betrag von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Schadenersatz fordern, vorausgesetzt, das Fahrzeug wird tatsächlich repariert und weitergenutzt.

In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht repariert wird, kann der Geschädigte die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs von der Versicherung erstattet bekommen. Die Reparaturkosten spielen hier keine Rolle.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen in der Regel nur gelten, wenn der Unfall unverschuldet war und die gegnerische Haftpflichtversicherung zuständig ist. Bei einem selbst verschuldeten Unfall greift in der Regel die eigene Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung, und es werden andere Regeln für die Schadensregulierung angewendet.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Verkehrsrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Neues aus dem Verkehrsrecht

Zum 1.4.2020 sollte die StVO geändert werden, und zwar sehr einschneidend, aufgrund eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren erfolgen die Änderungen jedoch mit einer zeitlichen Verzögerung.

Ein paar Einzelheiten:

1. Es wird teurer und das Fahrverbot kommt schneller! Bußgelder verdoppeln sich bei einer Überschreitung bis zu 21 km/h. Punkte gibt es ab einer Überschreitung von 16 km/h, und zwar innerorts und außerorts. Ein Fahrverbot droht jetzt bereits ab einer Überschreitung von mehr als 21 km/h innerorts (bisher waren es 31 km/h).

2. Wenn ich eine Rettungsgasse nicht bilde, kostet das 200,00 EUR, 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot.

3. Eine Blitzer-App oder Radarwarnfunktion darf auf dem Handy zwar installiert sein, aber es ist verboten, sie zu verwenden.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Verkehrsrecht, der Fachanwalt Peter Böning steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Verkehsrechts, des Bußgeldrechts und des Strafrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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Gemeinde kann bei Sturz eines Radfahrers mithaften

Stürzt ein Radfahrer wegen eines Schlaglochs, kann die Gemeinde haften. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Loch rund sieben Zentimeter tief ist und der Fahrer nicht mit einem solchen Hindernis rechnen musste. Hätte er vorsichtiger sein müssen, haftet er jedoch zu 50 Prozent mit. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2013 (AZ: 1 U 3769/11).

Die Radfahrerin wollte bei Regen über eine Bordsteinvertiefung auf einen Parkplatz fahren. Vor dem Bordstein befand sich eine ungefähr 50 Zentimeter breite und 145 Zentimeter lange Mulde. Das Schlagloch war fünf bis sieben Zentimeter tief. Die Frau stürzte und verletzte sich an der Schulter. Von der Gemeinde forderte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Gericht gab ihr teilweise Recht. Die Gemeinde müsse haften, da sie eine Verkehrssicherungspflicht habe. Demnach müsse sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit die Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Hiergegen habe sie verstoßen. Die Gemeinde hätte das Schlagloch kennen und beseitigen oder aber davor warnen müssen. Die Radfahrerin habe nicht damit rechnen müssen, dass sich an dieser Stelle ein so tiefes Schlagloch befinde. Allerdings hafte die Radlerin zur Hälfte mit: Sie hätte sich auch auf die Straßenverhältnisse einstellen müssen. Da das Schlagloch mit Regenwasser gefüllt gewesen sei, habe sie die Tiefe nicht abschätzen können. Daher hätte sie vorsichtiger sein und gegebenenfalls an einer anderen Stelle die Straße verlassen müssen. Ihr wurde wegen der Schulterverletzung mit einer bleibenden Einschränkung ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zugesprochen.

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Kein Ersatz unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten nach Unfall bei erkennbar möglicher Notreparatur

Nach einem Autounfall ist der Geschädigte dazu angehalten, das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung zu beachten und am Fahrzeug gegebenenfalls eine Notreparatur durchführen zu lassen, um die Kosten für eine Mietwagen bis zur Neubeschaffung eines Wagens möglichst gering zu halten. Unverhältnismäßig hohe Mietwagenkosten sind daher nicht erstattungsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor – Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2014 – 13 U 213/11.

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Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte informiert zur Punktereform

Am 1. Mai 2014 tritt die Reform des Punktesystems in Kraft. Dabei kommen einige Änderungen auf die Verkehrsteilnehmer zu: Das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) wird das neue „Fahreignungsregister“ (FAER), das „Mehrfachtäter-Punktsystem“ wird das „Fahreignungs-Bewertungssystem“. Aber das ist nur eine Seite der Neuerungen. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg informiert über wichtige Eckpunkte der Reform.

So droht der Führerscheinentzug ab dem 1. Mai 2014 bereits bei 8 Punkten in Flensburg. Allgemein sollen Verkehrsverstöße mit der Reform jedoch geringer bepunktet werden und einer längeren Tilgungsfrist unterliegen. Die derzeitige Regelung, dass ein neuer Verstoß die Tilgung der alten Punkte hemmt und bis zur absoluten Tilgungsfrist von 5 Jahren verhindert, entfällt.

Für Fahrer, die derzeit Punkte in Flensburg haben, gilt: „Wenn ein noch laufendes oder demnächst eingeleitetes Bußgeldverfahren zu einer Eintragung von neuen Punkten vor dem 1. Mai 2014 führt, würde die Löschung der alten Punkte für 2 Jahre verhindert“, informiert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird nach Prüfung des Registerauszugs zu empfehlen sein, laufende Bußgeldverfahren in ihrer Bearbeitung so weit zu verzögern, dass sie erst nach dem 1. Mai 2014 eingetragen werden. „In diesem Fall würde die Löschung der alten Punkte nicht gehemmt“, so der Warburger Verkehrsanwalt.

Für Fahrer, die derzeit keine Punkte in Flensburg haben, gilt bei Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Mai 2014 eine Tilgungsfrist von 2,5 Jahren bei einfachen bzw. 5 Jahren bei groben Verstößen. Die derzeitige Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre. Rechtsanwalt Jakobs: „Sollte ein Ersteintrag durch eine gute Verteidigung nicht insgesamt zu verhindern sein, ist ein Punkteeintrag vor dem 1. Mai 2014 wegen der kürzeren Tilgungsfrist anzustreben“.

In jedem Fall gilt: Damit 2014 keine bösen Überraschungen drohen, sollte man seinen Punktestand im Hinblick auf den Übergang und die geltenden Übergangsregelungen zum 1. Mai 2014 schon jetzt überprüfen lassen. Die derzeit noch bestehenden vielfältigen Punkteabbaumöglichkeiten entfallen mehrheitlich zum 1. Mai 2014.

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Jugendliche Autofahrer haften nach Unfall

Ein 17- und ein 12-Jähriger haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursachen. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg am 20. November 2012 (AZ: 6 U 36/12).

 

Die Jugendlichen bastelten an einem abgemeldeten Auto. Der 17-Jährige, der keine Fahrerlaubnis besaß, machte mit dem Wagen auf einem Privatgrundstück Fahrübungen und bot dem Jüngeren an, ebenfalls eine Runde zu drehen. Der setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Beim Anfahren machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn und prallte gegen ein dort geparktes Auto. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte nicht, da das Auto abgemeldet war.

Die beiden minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können, so die Richter. Deshalb könne der Halter des beschädigten Fahrzeugs von den Jugendlichen und von der Eigentümerin des Unfallfahrzeugs Schadensersatz beanspruchen. Insgesamt mussten sie rund 3.800 Euro zahlen.

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Schadenteilung bei Unfall durch Rückwärtsfahren auf Parkplatz

Stößt auf einem Parkplatz ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammen, sind beide Fahrzeugführer für den Unfall verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (OLG Hamm, Aktenzeichen: I-9 U 32/12)

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Fahrzeugführer der Klägerin das Fahrzeug aus einer Parkbox eines öffentlichen Parkplatzes zurückgesetzt, während die beklagte Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn vor den Parkboxen rückwärtsfuhr. Es kam zum Zusammenstoß, weil die beklagte Fahrzeugführerin auf das klägerische Fahrzeug auffuhr.

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Autoverkäufer haftet nicht für Angaben zur Umweltplakette

Der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs kann den privaten Verkäufer nicht auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als „schadstoffarm“ nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 186/12 – Urteil vom 13.03.2013).

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Keine Mithaftung wegen fehlender Motorradstiefel

OLG Nürnberg: Motorradfahrer kann auch in Sportschuhen fahren

Nürnberg (jur). Verletzen sich Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall wegen getragener Sportschuhe erheblich am Fuß, müssen sie deshalb für die Unfallfolgen noch nicht mithaften. Denn das Tragen spezieller Motorradschuhe ist weder vom Gesetz vorgeschrieben, noch entspricht es dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 9. April 2013 (Az.: 3 U 1897/12).

Damit bekam ein Motorradfahrer recht, der am 11. Juni 2010 mit seiner Maschine einen Verkehrsunfall erlitt. Ein Auto war rückwärts aus einer Parkbucht herausgefahren und mit dem Motorradfahrer kollidiert. Dabei verklemmte sich der rechte Fuß des Motorradfahrers mit der Stoßstange des Pkws. Wegen schwerer Verletzungen musste der Unterschenkel amputiert werden.

Von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung forderte der Motorradfahrer Schmerzensgeld in Höhe von 45.0000 Euro und Schadenersatz in Höhe von fast 12.600 Euro. Außerdem sollte die Versicherung für künftige Folgeschäden geradestehen.

Die Versicherung wollte für den Verkehrsunfall jedoch nicht voll haften. Die geltend gemachten Ansprüche müssten um mindestens 50 Prozent gekürzt werden. Denn der Motorradfahrer habe zum Unfallzeitpunkt lediglich leichte Sportschuhe getragen. Hätte er, wie empfohlen, Motorradstiefel getragen, wäre es nicht zu den schweren Fußverletzungen gekommen. Der Kläger müsse sich daher ein „erhebliches Mitverschulden gegen sich selbst“ entgegenhalten lassen.

Doch das OLG lehnte eine Mithaftung des Motorradfahrers ab. Zwar könne auch ohne eine gesetzliche Vorschrift ein Mitverschulden des Verletzten bestehen, „wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“. Der Verkehrsteilnehmer müsse sich „verkehrsrichtig“ verhalten. Demnach würde eine Mithaftung ausreichen, wenn das Tragen von Motorradschuhen durch Motorradfahrer „nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war“, so die Nürnberger Richter.

Solch ein allgemeines Verkehrsbewusstsein gebe es derzeit jedoch nicht. So sei es völlig unklar, nach welchem Standard sich Motorradschuhe richten sollten. Es gebe welche mit dünnem oder dickem Leder, Kunstleder oder mit Verstärkungen aus Plastik oder mit Metallteilen. Schon diese Vielfalt spreche gegen ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz bei Schuhen. Auch Mode und Aussehen spielten eine Rolle beim Kauf der Motorradkleidung. Selbst wenn es stimme, dass 80 Prozent aller Motorradfahrer Motorradschuhe tragen, gehe daraus noch nicht hervor, ob diese aus Schutzgründen angeschafft worden sind.

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Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister

Die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig – BVG Leipzig, Aktenzeichen: 3 C 33.11.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls stritten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung des Klägers. Nach dieser Regelung hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu verwarnen, wenn sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Behörde war der Auffassung, der Kläger habe wegen strafgerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 2001 und 2002 einen Stand von zwölf Punkten erreicht. Demgegenüber meinte der Kläger, diese Punkte seien nicht zu berücksichtigen, da im Jahr 2004 ein von ihm gestellter Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden sei. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre nach § 69 a des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei zumindest entsprechend anzuwenden. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

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