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Dauer-Falschparker muss Führerschein abgeben

Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch dann entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nur bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig nicht einhält. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilbeschluss (VG Berlin, Aktenzeichen: VG 4 L 271.12)

Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren mit zwei auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten – 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen – begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers.

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Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät

Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert und protokolliert worden ist, ist nicht vorgeschrieben. OLG Hamm, Aktenzeichen: III-3 RBs 35/12

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Bei unbeaufsichtigtem Autoschlüssel riskiert man Kürzung der Versicherungsleistung

Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück – obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen –, muss die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob fahrlässig und rechtfertigt auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21.00 Uhr eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (OLG Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 1292/11).

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Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Abstellen durch einen Dritten

Überlässt der Fahrzeughalter seinen Pkw einem Dritten und stellt dieser das Auto unberechtigt auf einem Privatgrundstück ab, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs. Er kann darüber hinaus vom Grundstücksbesitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Der Halter eines Sportwagens überließ sein Auto einem Dritten. Dieser stellte das Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatgrundstück ab. Nachdem der Eigentümer des Grundstücks den Halter ermittelt hatte, verlangte er unter zu Hilfenahme eines Rechtsanwalts von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Fahrzeughalter gab die Unterlassungserklärung ab. Er akzeptierte jedoch nicht die geforderte Strafbewehrung. Daraufhin erhob der Grundstücksbesitzer Klage. Mit der verlangte er vom Fahrzeughalter es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Grundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung und der Anwaltskosten. Das Amtsgericht (AG), wogegen das Landgericht (LG) dem Unterlassungsantrag stattgab sowie die Kostenerstattung für die Halterermittlung anerkannte. Gegen das Berufungsurteil legten beide Parteien Revision ein. Der BGH entschied nun zu Gunsten des Grundstücksbesitzers.

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Einstufung als „Montagsauto“ unterliegt der Wertung durch Tatrichter

Stellt der Käufer Mängel an einer von ihm gekauften Sache fest, so muss dieser dem Verkäufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Ob der Begriff „Montagsauto“ als Sinnbild eines Fahrzeugs mit besonders vielen Mängeln gerechtfertigt sei, müsse der Tatrichter am Einzelfall entscheiden, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 140/12 – Urteil vom 23.01.2013)

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Fahrtenbuchauflage bei eineiigen Zwillingen trotz Mitwirkens vertretbar

Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. – VG Minden, Aktenzeichen: 2 K 1957/12 – Urteil vom 17.01.2013

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in einem Anhörungsbogen zu eine Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen, eineiige Zwillinge, geführt. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben. Wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden.

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Neuer Service der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte

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Zur Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.
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Auch bei der Handynutzung als Navi droht Bußgeld

Nicht nur das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist ordnungswidrig, auch wer sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand hält um es als Navigationshilfe zu nutzen, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dies entschied das OLG Hamm:

Ein 29-jähriger Mann aus Holzwickede hatte während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt und prompt eine Geldbuße von 40 Euro kassiert.

Sein Einwand, das Verbot des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe blieb sowohl vor dem Amtsgericht Essen als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ungehört.

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