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Jugendliche Autofahrer haften nach Unfall

Ein 17- und ein 12-Jähriger haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursachen. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg am 20. November 2012 (AZ: 6 U 36/12).

 

Die Jugendlichen bastelten an einem abgemeldeten Auto. Der 17-Jährige, der keine Fahrerlaubnis besaß, machte mit dem Wagen auf einem Privatgrundstück Fahrübungen und bot dem Jüngeren an, ebenfalls eine Runde zu drehen. Der setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Beim Anfahren machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn und prallte gegen ein dort geparktes Auto. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte nicht, da das Auto abgemeldet war.

Die beiden minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können, so die Richter. Deshalb könne der Halter des beschädigten Fahrzeugs von den Jugendlichen und von der Eigentümerin des Unfallfahrzeugs Schadensersatz beanspruchen. Insgesamt mussten sie rund 3.800 Euro zahlen.

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Keine Mithaftung wegen fehlender Motorradstiefel

OLG Nürnberg: Motorradfahrer kann auch in Sportschuhen fahren

Nürnberg (jur). Verletzen sich Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall wegen getragener Sportschuhe erheblich am Fuß, müssen sie deshalb für die Unfallfolgen noch nicht mithaften. Denn das Tragen spezieller Motorradschuhe ist weder vom Gesetz vorgeschrieben, noch entspricht es dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 9. April 2013 (Az.: 3 U 1897/12).

Damit bekam ein Motorradfahrer recht, der am 11. Juni 2010 mit seiner Maschine einen Verkehrsunfall erlitt. Ein Auto war rückwärts aus einer Parkbucht herausgefahren und mit dem Motorradfahrer kollidiert. Dabei verklemmte sich der rechte Fuß des Motorradfahrers mit der Stoßstange des Pkws. Wegen schwerer Verletzungen musste der Unterschenkel amputiert werden.

Von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung forderte der Motorradfahrer Schmerzensgeld in Höhe von 45.0000 Euro und Schadenersatz in Höhe von fast 12.600 Euro. Außerdem sollte die Versicherung für künftige Folgeschäden geradestehen.

Die Versicherung wollte für den Verkehrsunfall jedoch nicht voll haften. Die geltend gemachten Ansprüche müssten um mindestens 50 Prozent gekürzt werden. Denn der Motorradfahrer habe zum Unfallzeitpunkt lediglich leichte Sportschuhe getragen. Hätte er, wie empfohlen, Motorradstiefel getragen, wäre es nicht zu den schweren Fußverletzungen gekommen. Der Kläger müsse sich daher ein „erhebliches Mitverschulden gegen sich selbst“ entgegenhalten lassen.

Doch das OLG lehnte eine Mithaftung des Motorradfahrers ab. Zwar könne auch ohne eine gesetzliche Vorschrift ein Mitverschulden des Verletzten bestehen, „wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“. Der Verkehrsteilnehmer müsse sich „verkehrsrichtig“ verhalten. Demnach würde eine Mithaftung ausreichen, wenn das Tragen von Motorradschuhen durch Motorradfahrer „nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war“, so die Nürnberger Richter.

Solch ein allgemeines Verkehrsbewusstsein gebe es derzeit jedoch nicht. So sei es völlig unklar, nach welchem Standard sich Motorradschuhe richten sollten. Es gebe welche mit dünnem oder dickem Leder, Kunstleder oder mit Verstärkungen aus Plastik oder mit Metallteilen. Schon diese Vielfalt spreche gegen ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz bei Schuhen. Auch Mode und Aussehen spielten eine Rolle beim Kauf der Motorradkleidung. Selbst wenn es stimme, dass 80 Prozent aller Motorradfahrer Motorradschuhe tragen, gehe daraus noch nicht hervor, ob diese aus Schutzgründen angeschafft worden sind.

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