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Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte informiert zur Punktereform

Am 1. Mai 2014 tritt die Reform des Punktesystems in Kraft. Dabei kommen einige Änderungen auf die Verkehrsteilnehmer zu: Das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) wird das neue „Fahreignungsregister“ (FAER), das „Mehrfachtäter-Punktsystem“ wird das „Fahreignungs-Bewertungssystem“. Aber das ist nur eine Seite der Neuerungen. Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg informiert über wichtige Eckpunkte der Reform.

So droht der Führerscheinentzug ab dem 1. Mai 2014 bereits bei 8 Punkten in Flensburg. Allgemein sollen Verkehrsverstöße mit der Reform jedoch geringer bepunktet werden und einer längeren Tilgungsfrist unterliegen. Die derzeitige Regelung, dass ein neuer Verstoß die Tilgung der alten Punkte hemmt und bis zur absoluten Tilgungsfrist von 5 Jahren verhindert, entfällt.

Für Fahrer, die derzeit Punkte in Flensburg haben, gilt: „Wenn ein noch laufendes oder demnächst eingeleitetes Bußgeldverfahren zu einer Eintragung von neuen Punkten vor dem 1. Mai 2014 führt, würde die Löschung der alten Punkte für 2 Jahre verhindert“, informiert Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird nach Prüfung des Registerauszugs zu empfehlen sein, laufende Bußgeldverfahren in ihrer Bearbeitung so weit zu verzögern, dass sie erst nach dem 1. Mai 2014 eingetragen werden. „In diesem Fall würde die Löschung der alten Punkte nicht gehemmt“, so der Warburger Verkehrsanwalt.

Für Fahrer, die derzeit keine Punkte in Flensburg haben, gilt bei Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Mai 2014 eine Tilgungsfrist von 2,5 Jahren bei einfachen bzw. 5 Jahren bei groben Verstößen. Die derzeitige Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre. Rechtsanwalt Jakobs: „Sollte ein Ersteintrag durch eine gute Verteidigung nicht insgesamt zu verhindern sein, ist ein Punkteeintrag vor dem 1. Mai 2014 wegen der kürzeren Tilgungsfrist anzustreben“.

In jedem Fall gilt: Damit 2014 keine bösen Überraschungen drohen, sollte man seinen Punktestand im Hinblick auf den Übergang und die geltenden Übergangsregelungen zum 1. Mai 2014 schon jetzt überprüfen lassen. Die derzeit noch bestehenden vielfältigen Punkteabbaumöglichkeiten entfallen mehrheitlich zum 1. Mai 2014.

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Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister

Die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig – BVG Leipzig, Aktenzeichen: 3 C 33.11.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls stritten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung des Klägers. Nach dieser Regelung hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu verwarnen, wenn sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Behörde war der Auffassung, der Kläger habe wegen strafgerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 2001 und 2002 einen Stand von zwölf Punkten erreicht. Demgegenüber meinte der Kläger, diese Punkte seien nicht zu berücksichtigen, da im Jahr 2004 ein von ihm gestellter Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden sei. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre nach § 69 a des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei zumindest entsprechend anzuwenden. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

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Dauer-Falschparker muss Führerschein abgeben

Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch dann entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nur bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig nicht einhält. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilbeschluss (VG Berlin, Aktenzeichen: VG 4 L 271.12)

Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren mit zwei auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten – 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen – begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers.

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