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Auch bei der Handynutzung als Navi droht Bußgeld

Nicht nur das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist ordnungswidrig, auch wer sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand hält um es als Navigationshilfe zu nutzen, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dies entschied das OLG Hamm:

Ein 29-jähriger Mann aus Holzwickede hatte während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt und prompt eine Geldbuße von 40 Euro kassiert.

Sein Einwand, das Verbot des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe blieb sowohl vor dem Amtsgericht Essen als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ungehört.

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Schlaglöcher durch Frost – Gemeinde kann haften

Gerade durch Frost treten Schlaglöcher auf, die sich in kürzester Zeit noch vertiefen können. Die Gerichte beschäftigt immer wieder die Frage, wann eine Gemeinde haften muss, wenn bei der Ortsdurchfahrt ein Fahrzeug beschädigt wird. Nach Ansicht des Landgerichts Rostock ist das dann der Fall, wenn der Gemeinde bekannt ist, dass auf rund 500 Metern 15 bis 20 Schlaglöcher mit einer teilweisen Tiefe von 7 bis 8 Zentimeter vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil vom 2. Mai 2012 (AZ: 10 O 656/11).

Ein Autofahrer fuhr Anfang März bei starkem Regen durch ein zwölf Zentimeter tiefes und 120 Zentimeter langes Schlagloch. Dadurch setzte sein Auto auf und wurde beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf rund 1.500 Euro. Bereits Ende Februar hatte die Gemeinde bei einer Begehung vor Ort mehrere Schlaglöcher bemerkt und den Bauhof damit beauftragt, diese kurzfristig zu beheben.

Der Mann klagte. Er argumentierte, er habe das Schlagloch nicht erkennen können, da es dunkel und mit Wasser gefüllt gewesen sei. Das Gericht sprach ihm den Ersatz der Hälfte der Kosten zu.

Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Zwar könne nicht verlangt werden, dass die Kommune alle Schlaglöcher behebe. Dennoch sei sie über die Vielzahl der Schlaglöcher und deren Tiefe informiert gewesen. Auch sei bekannt, dass sich im Winter die Schlaglöcher kurzfristig vertiefen könnten. Daher habe die Gemeinde ja auch im Auftrag an den Bauhof auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Gegebenenfalls hätte sie ausreichende Kapazitäten zur Behebung bereitstellen oder den Bereich absperren müssen.

Den Autofahrer treffe allerdings eine fünfzigprozentige Mitschuld. Bei den Winterungsverhältnissen hätte er seine Geschwindigkeit anpassen müssen, damit er solche Löcher hätte erkennen können. Auch sei Autofahrern bekannt, dass nach starkem Frost mit Schlaglöchern zu rechnen sei.

Oftmals behelfen sich Kommunen mit dem Aufstellen von Schildern zur Geschwindigkeitsbegrenzung, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Bei einer solchen Vielzahl von Löchern auf einem solchen kurzen Straßenabschnitt sei die Gemeinde aber wohl verpflichtet, die Straße zu reparieren.

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Zur Zulässigkeit der Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als Steuerbüro

Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe „Steuerbüro“ den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig. BGH 18.10.2012, I ZR 137/11

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BMJ: Referentenentwurf zur Reform des Urheberrechts

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des UrhG und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft begonnene Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie weiter fortzuführen.

Vorgeschlagen werden folgende Änderungen des UrhG und des UrhWG:

  • Die Regelung der Kabelweitersendung in § 20b UrhG soll technologieneutral ausgestaltet werden.
  • Die Regelung des § 38 UrhG zu Beiträgen in Sammlungen soll in Abs. 1 an die technische Entwicklung angepasst werden. Die Auslegungsregelung soll künftig auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfassen. Darüber hinaus wird in § 38 Abs. 4 UrhG ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht eingeführt für Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Der Autor erhält danach das Recht, seinen Beitrag nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken erneut öffentlich zugänglich zu machen.
  • Öffentlich zugänglichen und im Gemeinwohl errichteten Institutionen, insbes. Bibliotheken und Archiven und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, soll es ermöglicht werden, Werke, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können (sog. verwaiste Werke), zu digitalisieren und online zu stellen, damit sie nicht dem kulturellen Erbe verloren gehen. Die jüngst verabschiedete Richtlinie 2012/28/EU soll so schnell wie möglich umgesetzt und mit den neuen §§ 61 bis 61c UrhG eine Nutzung verwaister Werke gesetzlich für zulässig erklärt werden. Mit dieser neuen Schrankenregelung wird es einem abschließend bestimmten Kreis privilegierter Institutionen ermöglicht, verwaiste Print-, Musik- und Filmwerke in das Internet zu stellen.
  • Auch die Nutzung von vergriffenen Printwerken im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben soll erleichtert werden. Diese Regelung kann wegen der Vorgaben der Richtlinie 2012/28/EU und der Richtlinie 2001/29/EG nicht als neue Schrankenregelung im UrhG ausgestaltet werden. Dementsprechend sind Regelungen in den §§ 13d und 13e UrhWG einzuführen, die – unter Wahrung der Belange der Urheber und Rechtsinhaber – eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Werke durch sog. Gedächtniseinrichtungen unter einschränkenden Voraussetzungen ermöglichen.

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Planer, die prüfen, haben weitreichende Kontrollpflichten

WARBURG – Architekten haben viele Aufgaben. Zunehmend werden sie auch mit der Rechnungsprüfung und Bezahlungsabwicklung betraut. Dabei gehen sie allerdings besondere Haftungsrisiken ein, warnt Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Im konkreten Fall hatte der Bauherr eines Großprojektes seinen Architekten damit beauftragt, den jeweiligen Bautenstand festzustellen und fällige Abschlagszahlungen an den beauftragten Generalunternehmer freizugeben. Mehrere Zahlungen wurden daraufhin geleistet. Allerdings wurde der Generalunternehmer, der die Zahlungen erhalten hat, insolvent. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass die bisher erbrachten Leistungen erhebliche Mängel hätten und der Bautenstand weit hinter den freigegebenen Zahlungen zurückbleibe. Der Bauherr hielt sich an seinen Architekten und verlangte von ihm Schadenersatz. Der Haftpflichtversicherer des Architekten lehnte die Forderungen ab mit der Begründung, für den vorliegenden Fall bestehe kein Versicherungsschutz. Tatsächlich sehen die Bedingungen der Haftpflichtversicherer den Ausschluss des Versicherungsschutzes für den Fall eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens vor. Und, so argumentiert die Versicherung, bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen den freigegebenen Zahlungen und dem Bautenstand, in diesem Fall rund 30 Prozent Überzahlung, habe sich der Architekt pflichtwidrig verhalten. Rechtsanwältin Helena Jakobs rät Architekten dringend zur Vorsicht: Ein Planer, der sich in dieser Weise in die Rechnungsprüfung sowie die Zahlungsabwicklung vertraglich einbinden lässt, muss wissen, dass ihn weitreichende Prüfungs- und Kontrollpflichten bezüglich der Bausubstanz treffen. Deutliche Überzahlungen können zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen.

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Grunddienstbarkeit: Geduldeter Überbau einer Nachbargarage auf eigenem Grundstück bedingt nicht auch die Erlaubnis zur Nutzung der Zufahrt

Ein Grundstückseigentümer, der den mit einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen. Die mit dem erlaubten Überbau gem. § 912 BGB verbundene Duldungspflicht erfasst die Garagenzufahrt als sog. „Funktionsfläche“ nicht. OLG Hamm 22.11.2012, I-5 U 98/12

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WEG: Beschlussanfechtungsklage soll sich im Zweifel gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten

Wird in der Beschlussanfechtungsklage eines Wohnungseigentümers die beklagte Partei nicht benannt, so ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Es ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will. (BGH 14.12.2012, V ZR 102/12) Zur zitierten Seite…

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Private Bauherren brauchen Rechtsrat und Eigeninitiative

Nicht nur Großinvestoren brauchen baujuristischen Rat, sondern auch private Bauherren profitieren vom Know-how der Experten, so Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Gerade Käufer von Bauträgerhäusern beauftragen Baurechtsanwälte häufig mit der Vertragsprüfung. Dabei interessieren sie sich für Fragen der Gewährleistung, für Grundpfandrechte und Freistellungen der finanzierenden Banken. Eine rechtliche Beratung hierzu ist in der Tat sinnvoll. Seltener machen sich Kaufinteressenten Gedanken über die Leistungsfähigkeit des zukünftigen Vertragspartners.

Dabei sind dies nach Ansicht von Baurechtsanwalt Alexander Jakobs die Fragen, die zu allererst geklärt werden müssen: Kann der Bauträger das geplante Bauvorhaben finanziell überhaupt stemmen oder geht er auf halber Strecke in Insolvenz? Und ist er in der Lage, den Bau technisch mängelfrei zu bauen, oder wird der Traum vom Eigenheim später wegen vieler Mängel zum Albtraum?

Baurechtsanwälte können ihre Mandanten bei der Klärung dieser Fragen unterstützen. Sie sehen beispielsweise das Handelsregister ein und prüfen, wie lange die betreffende Firma schon besteht und wie hoch ihr Stammkapital ist, und sie empfehlen zur Beurteilung der bautechnischen Seite gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das reicht aber erfahrungsgemäß nicht aus – um Referenzen müssen sich Bauherren selbst kümmern. Und zwar am besten noch, bevor sie den Anwalt konsultieren, denn manche Firma disqualifiziert sich dabei von selbst.

Bauträger leben, wie alle Unternehmen, von ihrem Ruf. Ist der gut, nennen sie erfahrungsgemäß bereitwillig Referenzobjekte. Bauherren sollten diese Hinweise dann auch aufgreifen, rät Rechtsanwalt Jakobs, und sich bei früheren Vertragspartnern informieren, beispielsweise über die Zuverlässigkeit beim Einhalten von Terminen, die technische Sorgfalt beim Bauen, aber auch über die Erreichbarkeit bei Problemen und die Kommunikation mit den Bauherren im allgemeinen. Auch wenn die Reputation des Unternehmens angeschlagen ist, können Kaufinteressierte das erfahren: In Internetforen und Blogs halten enttäuschte Bauherren selten mit ihrer Frustration hinterm Berg. Dabei gilt: Nicht jedes Pauschalurteil kritiklos übernehmen, sondern lieber noch mal nachhaken und konkret fragen: Wo ist was schief gegangen? An wem hat es gelegen? Wie wurde das Problem zum Schluss gelöst? Das kostet Zeit, aber der Aufwand ist gering, angesichts der enormen Summe, die beim Hauskauf zur Disposition steht.

Einem Irrtum sitzen nach Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte fast alle angehenden Bauherren auf: Sie glauben, die sogenannte Freistellungserklärung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) schütze sie vor finanziellen Verlusten, dann nämlich, wenn der Bauträger insolvent wird und sie bereits mehr Geld bezahlt haben, als der noch unfertige Baukörper wert ist. In diesem Fall, so hoffen sie, erstatte ihnen die Bank des Bauträgers das zu viel gezahlte Kapital zurück. Das ist aber ein Irrglaube, so Alexander Jakobs. Die Freistellungserklärung gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 MaBV bedeutet in den meisten Fällen lediglich, dass die Grundschuld, die der Kreditgeber des Bauträgers auf dem Grundstück eingetragen hat, gelöscht wird, sobald der Käufer das fertige Haus samt Grundstück endgültig bezahlt hat, oder der Käufer für das wegen der Insolvenz unfertige Gebäude zumindest einen vom Wert her entsprechenden Betrag gezahlt hat. Vor einer Überzahlung schützt nur ein Zahlungsplan, der sich tatsächlich und wertmäßig am Baufortschritt orientiert. Auch hier leisten Baurechtsanwälte wertvolle Aufklärung für Verbraucher.

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