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Zur Frage der Zulässigkeit des sogenannten „Screen Scraping“

Der automatisierte Abruf von Daten von einer Internetseite, um sie auf einer anderen anzuzeigen (sog. „Screen Scraping“) kann unlauter sein, wenn eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch Suchdienste genutzt werden kann. Es liegt keine solche Schutzmaßnahme vor, wenn die Buchung von Reisen über eine Internetseite durch Ankreuzen eines Kästchens zum Akzeptieren der AGB, in denen die Vermittlung von Flügen im Wege des „Screen-Scraping“ untersagt wird, abhängig gemacht wird – BGH 30.4.2014, I ZR 224/12.

Der Sachverhalt:
Die klagende Fluggesellschaft bietet preisgünstige Linienflüge an und vertreibt ihre Flüge ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callcenter. Dabei bietet sie dort auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter an, wie etwa Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen. Bei der Buchung eines Fluges über die Internetseite der Klägerin muss ein Kästchen angekreuzt werden. Damit akzeptiert der Buchende die AGB der Klägerin. In diesen Bedingungen untersagt die Klägerin den Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen.

Die Beklagte betreibt im Internet ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Fluggesellschaften online buchen können. Dort wählt der Kunde in einer Suchmaske eine Flugstrecke und ein Flugdatum aus. Ihm werden dann entsprechende Flüge verschiedener Fluggesellschaften aufgezeigt, u.a. solche der Klägerin. Wählt der Kunde einen Flug aus, werden ihm die genauen Flugdaten und der von der Fluggesellschaft verlangte Flugpreis angezeigt. Für ihre Vermittlung erhebt die Beklagte Gebühren, die während der Buchung auf ihrem Portal dem von der Klägerin verlangten Flugpreis hinzugerechnet werden.

Die Die für die konkrete Anfrage des Kunden erforderlichen Daten werden von der Beklagten automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Vermittlung von Flugbuchungen in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr antragsgemäß statt und verurteilte die Beklagten wegen unlauteren Schleichbezugs gem. § 4 Nr. 10 UWG zur Unterlassung. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gem. § 4 Nr. 10 UWG liegt nicht vor.

Es kann vorliegend nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Erforderlich wäre hierfür eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren AGB geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sog. „Screen-Scraping“ zuzulassen, führt jedenfalls nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin.

Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Es handelt sich jedoch nicht um eine solche technische Schutzmaßnahme, wenn die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht. Dass sich die Beklagte über diese Bedingungen hinwegsetzt, kann mithin auch kein Überwinden einer solchen Vorrichtung bedeuten.

Die Interessen der Klägerin überwiegen auch nicht die der Beklagten. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördert die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung. Dagegen wiegen die Interessen der Klägerin daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht schwerer. Das OLG wird nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Klägerin Ansprüche wegen Irreführung und nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zustehen.

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Werbung mit einheitlicher Kurzbezeichnung bei bloßer Kooperation zwischen Rechtsanwalt sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unzulässig

Auch wenn Rechtsanwälten zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die Erwartung, dass sich unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretende Berufsträger unter Aufgabe ihrer unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter der Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen – BGH 6.11.2013, I ZR 147/12.

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Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen Webseite begründet noch kein Wettbewerbsverhältnis zu Mitbewerber

Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält – BGH 17.10.2013, I ZR 173/12 –

Der Sachverhalt:
Die Klägerin bietet im Internet Reisedienstleistungen an. Auf ihrer Internetseite präsentiert sie neben Reisen unter der Überschrift „Reiseliteratur und Verbraucherschutz“ eine Auswahl an Reiseführern und verbraucherrechtlicher Literatur in einer Kurzvorschau, in der nach Art eines Karussells die Titelseiten verschiedener Bücher mit Angaben zu Autor und Preis eingeblendet werden. Beim Anklicken einer Titelseite öffnet sich die Produktseite des Versandhandelsunternehmens Amazon, mit dem die Klägerin über ein Partnerprogramm verbunden ist. Für jeden über ihre Internetseite angebahnten Kauf eines dort präsentierten Buchs bei Amazon erhält die Klägerin eine Werbekostenerstattung.

Die Beklagte, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, bietet auf ihrer Internetseite neben Beratungsdienstleistungen auch Literatur zum Kauf an, darunter eine Broschüre mit dem Titel „Ihr Recht auf Reisen“. Die Klägerin sieht sowohl ihren Provisionsanspruch gegenüber Amazon als auch den Absatz von Reisen durch angebliche Informationspflichtverletzungen der Beklagten beim Fernabsatz der angebotenen Verbraucherschutzliteratur beeinträchtigt. Sie nimmt die Beklagte deshalb wegen zehn von ihr angenommenen Gesetzesverstößen auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte stellt insbes. die Anspruchsberechtigung der Klägerin in Abrede. Sie ist der Ansicht, es fehle an dem erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil diese nicht die gleichen oder gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises anböten.

LG und OLG wiesen die Klage ab. die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht angenommen, dass zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht und die Klägerin deshalb nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist.

Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen. An einem solchen unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis aufgrund der eigentlichen geschäftlichen Tätigkeiten der Parteien fehlt es hier.

Die Parteien sind in unterschiedlichen Branchen tätig. Während die Klägerin in erster Linie Reisedienstleistungen anbietet, bezieht sich das geschäftliche Handeln der Beklagten entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck auf die Aufklärung und Beratung von Verbrauchern. Ihre Kundenkreise überschneiden sich bei der Nachfrage der jeweils angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht. Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrieb von Reisen einerseits und der Verbraucherberatung sowie dem Vertrieb verbraucherrechtlicher Literatur andererseits nicht um gleichartige Angebote von Waren oder Dienstleistungen auf demselben sachlichen Markt. Die Tätigkeit der Klägerin begründet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten.

Mit der Buchpräsentation auf ihrer Internetseite wirbt die Klägerin zwar mittelbar auch für das Buchangebot von Amazon und fördert damit zugleich deren Wettbewerb. Soweit von der Rechtsprechung bisher eine Mitbewerbereigenschaft im Zusammenhang mit der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen worden ist, betraf dies Fälle der Inanspruchnahme des Fördernden bei eigenen Wettbewerbsverstößen, mithin seine Stellung als Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Zwar fördert die Klägerin den Wettbewerb von Amazon. Sie befindet sich indessen nicht in der Rolle des Schuldners eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, sondern geht ihrerseits aktiv als (vermeintlicher) Gläubiger gegen einen Mitbewerber des von ihr geförderten Unternehmens vor.

Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin eine Behinderung ihres Provisionsanspruchs geltend macht. Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. So liegt es aber hier hinsichtlich der von Amazon an die Klägerin zu zahlende Werbekostenerstattung. Im Übrigen hat das OLG auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin nicht als Absatzmittler auf einer anderen Wirtschaftsstufe beim Angebot von Büchern tätig ist. Dass die Klägerin für jeden Buchkauf bei Amazon, der über ihre Internetseite angebahnt wird, eine Vergütung erhält, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

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Klage der Firma ATMS Film wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg vertritt die Warburger Filmproduktionsfirma ATMS Film in einem Prozess wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen gegen die Stadt Warburg.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Schreiben der Stadt Warburg, in dem die Leistung eines Unternehmens prominent herausgestellt wurde, ebenso wie auf der Facebook- und Internetseite der Stadt Warburg.

Die Rechtsprechung hat in einem vergleichbaren Fall bereits höchstrichterlich entschieden:

Wenn eine Kommune in amtlichen Nachrichten oder in Bürgerschreiben die Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent herausstellt, ohne zugleich auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, dann verstößt sie gegen Wettbewerbsrecht, vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2012 – I ZR 54/11 – Solarinitiative.

Zum Artikel:

http://www.westfalen-blatt.de/nachricht/nachricht/2014-03-27-filmproduktion-verklagt-stadt-9363908/705/

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Einladungsmail aufgrund Facebook-Funktion „Freunde finden“ stellt belästigende und somit unerlaubte Werbung dar

Die über die Facebook-Funktion „Freunde finden“ verschickte Einladungsmail ist Werbung. Wird sie ohne Einverständnis des Adressaten zugeschickt, so stellt dies eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Zudem verstößt die Funktion gegen den Wettbewerb, da sie den werbenden Charakter verschleiert und gegen den Datenschutz verstößt. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor – Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.01.2014– 5 U 42/12.

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Sponsoring redaktioneller Presse­veröffentlichungen muss deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet werden

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 06.02.2014 entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss.

Die Klägerin gibt das „Stuttgarter Wochenblatt“ heraus. Die Beklagte ist Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts „GOOD NEWS“. Sie veröffentlichte in der Ausgabe Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Das hatte die Beklagte mit dem Hinweis „sponsored by“ und der graphisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Verhalten verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPresseG BW)*, weil die Veröffentlichungen nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet seien. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 10 LPresseG BW, die neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und zum Teil strengere Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, im Einklang mit dieser Richtlinie steht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, dass für die vorliegende Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht eröffnet ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot bestätigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte für die Veröffentlichung der beiden redaktionell aufgemachten Beiträge ein Entgelt erhalten. § 10 LPresseG BW erfordert nicht, dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wurde. Es kommt nur darauf an, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat.

Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern „sponsored by“ reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.

Urteil vom 6. Februar 2014 ­ I ZR 2/11 ­ GOOD NEWS II

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Mai 2010 ­ 35 O 80/09 KfH

OLG Stuttgart – Urteil vom 15. Dezember 2010 ­ 4 U 112/10

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Kommunen sind für Wettbewerbsverstöße verantwortlich

Wenn eine Kommune in amtlichen Nachrichten oder in Bürgerschreiben die Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent herausstellt, ohne zugleich auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, dann verstößt sie gegen Wettbewerbsrecht und riskiert die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, vor allem Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunft und auf Schadenersatz. So lautet eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH, Urt. v. 12. Juli 2012 – I ZR 54/11 – Solarinitiative:

  1. Stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, und entnehmen die Verbraucher der Darstellung, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere geschäftliche Handlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor.

  2. Unterrichten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im Regelfall keine Pflicht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlichrechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot zur neutralen und objektiven Amtsführung verletzt.

§ 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

 

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Verwendung von „Tippfehler-Domains“ verstößt gegen das Verbot unlauterer Behinderung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Abfangen von Kunden durch Verwendung von so genannten „Tippfehler-Domains“ gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt – BGH, Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12 –

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen „www.wetteronline.de“ im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens „wetteronlin.de“. Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de“ sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit „wetteronline“ wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der „Tippfehler-Domain“ unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de

LG Köln – Urteil vom 9. August 2011 – 81 O 42/11,

juris

OLG Köln – Urteil vom 10. Februar 2012 – 6 U 187/11,

WRP 2012, 989

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Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Heilmittelwerbung

Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden.

BGH 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil:

Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Das Präparat der Klägerin enthält den Wirkstoff Insulinglargin, das Präparat der Beklagten den Wirkstoff Insulindetemir. Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die in einem Faltblatt der Beklagten enthaltene Werbeaussage, wonach das von der Beklagten vertriebene Mittel gegenüber dem Mittel, das den von der Klägerin verwandten Wirkstoff enthält, zu einer geringeren Gewichtszunahme führe. Dabei wendet sich ein Teil der Klageanträge dagegen, dass sich die Beklagte zum Beleg ihrer Werbeaussage konkret auf eine Studie gestützt hat. Ein anderer Teil der Anträge richtet sich gegen die Werbeaussage ohne Bezugnahme auf eine Studie.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Studienergebnisse, auf die sich die Beklagte stützt, seien wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Die Werbung sei daher irreführend.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Werbung, so das Kammergericht, verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten stützten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren geprüfte Fachinformation gefunden hätten. Deshalb sei zu vermuten, dass der Gewichtsvorteil, mit dem die Beklagte geworben hatte, dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Von der Aufhebung betroffen sind diejenigen Anträge, die sich gegen die durch Bezugnahme auf eine Studie belegte Werbung mit einem Gewichtsvorteil richten.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass insoweit eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der „Zitatwahrheit“ in Betracht kommt. Danach sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Ob auch – wie im Streitfall – nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlichen Untersuchungen (Metaanalyse) erstellten Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf an, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird. Solche aufklärenden Hinweise enthält die beanstandete Werbung nicht, obwohl die in Bezug genommene Studie Anlass dazu gegeben hat.

Dagegen ist die ohne konkreten Bezug zu der Studie aufgestellte Behauptung eines Gewichtsvorteils im Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich ein solcher Vorteil – genauer: eine geringere Gewichtszunahme – nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Kammergerichts im Streitfall aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung und der Fachinformation entnehmen lässt. Zwar gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nach dem im Heilmittelwerberecht maßgebenden Strengeprinzip generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Grundsätzlich kann sich aber – so der Bundesgerichtshof – ein Werbender zum wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit seiner Werbebehauptung auf den Inhalt der Zulassung und der Fachinformation berufen, weil diese Unterlagen Gegenstand der Überprüfung durch die Zulassungsbehörde sind. Eine Irreführung kommt aber dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen. Da die Klägerin nichts zu solchen Erkenntnissen vorgetragen hatte, war die Klageabweisung insofern zu Recht erfolgt.

Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

LG Berlin – Urteil vom 9. Juni 2009 – 15 O 704/07

KG Berlin – Urteil vom 22. Februar 2011 – 5 U 87/09

Karlsruhe, den 6. Februar 2013

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EuGH-Vorlage zur Neuregelung des Glücksspielrechts

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.

Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Nach der Rechtsprechung des BGH handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 – I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich aber die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt.

Seit 1. Januar 2012 gilt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach sind Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen ist die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. In den übrigen Bundesländer gilt dagegen inzwischen ein neuer Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012). Der GlüStV 2012 enthält weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet. Zwar kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht aber kein Rechtsanspruch. Damit unterscheidet sich die Rechtslage im übrigen Bundesgebiet wesentlich von der Schleswig-Holsteins.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen. Das könnte möglicherweise dazu führen, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den anderen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.

Mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein gegenüber dem übrigen Bundesgebiet schon deshalb ausscheidet, weil die Regelung des Glücksspielwesens in die Gesetzeskompetenz der Länder fällt und die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern daher eine Folge der bundesstaatlichen Verfassung Deutschlands ist. In der zweiten Frage geht es darum, ob die Antwort auf die erste Frage davon abhängt, in welchem Maß die unterschiedliche Rechtslage die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels beeinträchtigt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sprechen insbesondere die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Verhältnismäßigkeit dafür, in der bundesstaatlichen Ordnung begründete unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht als inkohärente Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit anzusehen, soweit sie in der EU nicht harmonisierte Sektoren wie das Glücksspiel betreffen. Jedenfalls sollte es aber nicht zu einer Inkohärenz der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen führen, wenn ihre Eignung durch eine liberalere Regelung in einem einzelnen kleineren Bundesland nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Da die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein beabsichtigt, dem GlüStV 2012 beizutreten, hat der Bundesgerichtshof den EuGH für den Fall, dass ein solcher Beitritt bis zur Entscheidung des EuGH erfolgt ist, um die Beantwortung der dritten Vorlagefrage gebeten: Mit ihr soll geklärt werden, ob eine möglicherweise bestehende unionsrechtliche Inkohärenz dadurch beseitigt wird, dass Schleswig-Holstein die im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die großzügigeren Regelungen in diesem Bundesland für dort bereits erteilte Konzessionen noch während einer mehrjährigen Übergangszeit fortgelten, weil sie nicht oder nur gegen hohe Entschädigungen widerrufen werden können. Auch hier möchte der Bundesgerichtshof – dies ist die vierte Frage – wissen, ob es für die Antwort darauf ankommt, ob während der Übergangszeit die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sollte es mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn zulässige Regelungen für den Glücksspielbereich, auf die sich die Länder eines Bundesstaates geeinigt haben, in einem Bundesland erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Wirksamkeit dieser Regelungen im übrigen Bundesgebiet in der Zwischenzeit beeinträchtigt wird. Jedenfalls sollte dies gelten, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist.

Folgender Beschluss wurde verkündet:

I.Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,

-wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und – ohne Rechtsanspruch – nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,

-wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?

2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?

4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?

Beschluss vom 24. Januar 2013 – I ZR 171/10 – digibet

OLG Köln – Urteil vom 3. September 2010 – 6 U 196/09

LG Köln – Urteil vom 22. Oktober 2009 – 31 O 552/08

Karlsruhe, den 24. Januar 2013

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